Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmen geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.
Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
Die Höhe des ORF-Beitrags beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:
- bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag;
- bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge;
- bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge;
- bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge;
- bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge;
- über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.
Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.
Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind vom Beitragsschuldner zu melden. Kommt man den Meldepflichten des ORF-Beitragsgesetzes nicht nach, so drohen Strafen bis zu € 2.180,00.
Weitere Bestimmungen sind zu beachten. Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter www.gis.at.
Stand: 25. Oktober 2023