Die sogenannten „Beschwerdezinsen“ sollen den Steuerpflichtigen einen Zinsausgleich liefern, sofern eine Abgabenschuldigkeit durch das Gericht (nachträglich) herabgesetzt wird. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die jeweilige Abgabe bereits entrichtet wurde. Das bereitet etwa dann Probleme, wenn der Steuerpflichtige gerichtlich einen (höheren) Vorsteuerüberhang zugesprochen bekommt, weil hierbei keine Abgaben entrichtet, sondern die Vorsteuerüberhänge in Form einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurden. Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Verzinsung hat, wenn die zuständige Finanzverwaltung die Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt, war lange fraglich.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Der Steuerpflichtige machte einen Vorsteuerüberschuss von rund € 60.000,00 geltend. Die Finanzverwaltung stellte einen geringeren Vorsteuerüberschuss fest, woraufhin der Steuerpflichtige Beschwerde erhob. Das Gericht bestätigte das Begehren des Steuerpflichtigen, der daraufhin für den nicht gutgeschriebenen Betrag (rund € 45.000,00) Beschwerdezinsen beantragte. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit der Begründung, es wäre keine Abgabe entrichtet worden, abgewiesen. Da das Gericht die Abweisung des Antrags für rechtens hielt, erhob der Steuerpflichtige (ordentliche) Revision beim VwGH. Zur Lösung des Problems verweist der VwGH in seiner Entscheidung auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Hinsichtlich des Zinsanspruchs auf Vorsteuerüberschüsse bzw. Umsatzsteuerguthaben sprach der EuGH aus, dass finanzielle Verluste aufgrund einer verspäteten Erstattung durch Zahlung von Verzugszinsen ausgeglichen werden müssen. Die Höhe des anwendbaren Zinssatzes ist dabei aus dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu entnehmen.
Auf Basis dieser Erwägungen des EuGH stellt der VwGH fest, dass zwar keine Norm für die Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben vorhanden ist, sich aus den vorhandenen Zinstatbeständen aber dennoch eine Verpflichtung zur Verzinsung von Vorsteuerüberschüssen bzw. Umsatzsteuerguthaben ergeben würde. Da sämtliche Regelungen einen Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsehen, ist dieser auch auf Umsatzsteueransprüche anzuwenden. Im zugrundeliegenden Fall bestand daher schlussendlich der Zinsanspruch zu Recht.
Stand: 28. Oktober 2021