Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen nicht nur viele Unternehmen hart. Auch nicht gewinnorientierte Organisationen („Non-Profit-Organisationen“, NPO) sehen sich mit Einnahmenausfällen und Liquiditätsengpässen konfrontiert. Aus diesem Grund wurde der NPO-Unterstützungsfonds eingerichtet, aus dem ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung bestimmter Kosten gewährt werden kann.
Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat per Verordnung eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Wer kann einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragen?
Der nicht rückzahlbare Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann von
- gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Vereine aus den Bereichen Kunst und Kultur, Sport, Gesundheit und Soziales),
- freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden,
- gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sowie
- anderen (auch gewinnorientierten) Rechtsträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen eine antragsberechtigte Organisation unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % beteiligt ist und die dazu beitragen, den gemeinnützigen Zweck dieser Organisation zu erfüllen,
beantragt werden.
Generell nicht antragsberechtigt sind politische Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, und Rechtsträger der Finanz- und Versicherungsbranche.
Wann kann ein Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt werden?
Die Vergabe des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds setzt voraus, dass
- die Organisation ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und ihre Tätigkeit (ausgenommen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit) im Inland ausübt,
- die Organisation vor dem 10.03.2020 errichtet wurde und seit dem 10.03.2020 besteht,
- die Organisation einen durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Einnahmenausfall erlitten hat,
- eine Organisation, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund war,
- über die Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde und
- alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der förderbaren Kosten gesetzt wurden.
Welche Kosten werden gefördert?
Förderungsfähig sind grundsätzlich nur solche Kosten, die in einem Zusammenhang mit den statutengemäßen Aufgaben der Organisation stehen. Diese Kosten müssen außerdem im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 angefallen sein unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
- Notwendige Aufwendungen für Miete bzw. Pacht, Versicherungsprämien und Lizenzgebühren;
- fällige Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10.03.2020 eingegangen wurden;
- fällige Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, sofern der zugrundeliegende Leasingvertrag vor dem 10.03.2020 abgeschlossen wurde;
- Aufwendungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften;
- Wertverlust verderblicher oder saisonaler (d.h. während eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts besonders nachgefragter) Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben;
- Personalkosten für Arbeitnehmer, die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigt sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abgedeckt sind;
- andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die notwendig sind und nicht das Personal betreffen (insbesondere Buchhaltungs-, Lohnverrechnungs- oder Jahresabschlusskosten);
- Aufwendungen für die Bestätigung der im Rahmen der Antragstellung gemachten Angaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Gefördert werden können außerdem:
- Notwendige, nicht das Personal betreffende Aufwendungen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurden (z.B. für Mund-Nasen-Schutzmasken) und im Zeitraum von 10.03.2020 bis 30.09.2020 entstanden sind;
- frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Maßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus nicht stattfinden konnten, sofern diese Aufwendungen vor dem 10.03.2020 entstanden sind.
Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese im Versicherungsfall abdecken sollen, in Abzug zu bringen.
Unabhängig von den förderbaren Kosten kann der sogenannte Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (oder der durchschnittlichen Einnahmen der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren) beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag soll nicht förderbare Kosten pauschal abgelten und ist mit € 120.000,- pro Organisation gedeckelt.
In welchem Ausmaß wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt?
Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ist in mehrfacher Hinsicht gedeckelt:
- Kein Zuschuss wird gewährt, wenn die förderbaren Kosten und der Struktursicherungsbeitrag zusammen nicht mehr als € 500,- betragen;
- sofern sich die förderbaren Kosten, für die der Zuschuss beantragt wird, zusammen mit einem beantragten Struktursicherungsbeitrag auf höchstens € 3.000,- belaufen, werden die förderbaren Kosten im tatsächlichen Ausmaß ersetzt;
- bei Anträgen über förderbare Kosten zuzüglich Struktursicherungsbeitrag von insgesamt mehr als € 3.000,- ist der Zuschuss mit der Differenz zwischen den Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2020 und den Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019 (oder den durchschnittlichen Einnahmen der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren), jedenfalls aber mit € 2.400.000,- je antragstellender Organisation, begrenzt;
- wenn die Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist der Zuschuss davon abweichend mit € 800.000,- (€ 100.000,- für landwirtschaftliche Primärproduktion und € 120.000,- für Fischerei und Aquakultur) gedeckelt.
Eine Kombination des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds mit bestimmten anderen Förderungen und Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt werden, ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen allerdings die Deckelung mit dem Einnahmenausfall und andere Obergrenzen (insb. das Verbot der Doppelförderung) berücksichtigt werden, weshalb die Umstände des jeweiligen Einzelfalles genau zu prüfen sein werden.
Wie kann der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragt werden?
Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann bis spätestens 31.12.2020 elektronisch unter der Internetadresse https://antrag.npo-fonds.at/ beantragt werden.
Bei der Antragstellung sind unter anderem die förderbaren Kosten und der erlittene Einnahmenausfall nachzuweisen. Wird der Antrag vor dem 30.09.2020 gestellt, muss die Organisation außerdem bis spätestens 31.12.2020 eine Endabrechnung vorlegen, aus der das tatsächliche Ausmaß des Einnahmenausfalls und der förderbaren Kosten im maßgeblichen Zeitraum hervorgeht. Die Angaben sind in bestimmten Fällen (z.B. wenn ein Zuschuss von mehr als € 12.000,- beantragt wird) von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Wann und wie wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ausbezahlt?
Die Auszahlung richtet sich nach dem Datum der Antragstellung und der Höhe des beantragten Zuschusses. Für bis zum 30.09.2020 gestellte Anträge gilt:
- Ein Zuschuss bis € 3.000,- wird sofort in voller Höhe ausbezahlt;
- bei einem Zuschuss zwischen € 3.000,- und € 6.000,- werden € 3.000,- sofort ausbezahlt, während der Restbetrag erst nach Prüfung der Endabrechnung überwiesen wird;
- ein Zuschuss über € 6.000,- wird zur Hälfte sofort und zur Hälfte nach Prüfung der Endabrechnung ausbezahlt.
Zuschüsse, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, sollen nach der Erledigung des Antrages sofort in voller Höhe ausbezahlt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.
Stand: 21. August 2020