Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Wann wird gefördert?
Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
- die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
- der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
- der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.
Wer wird gefördert?
Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von
- Ein-Personen-Unternehmern,
- Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
- Freien Dienstnehmern,
- Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
- Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und deren Jahresumsatz und Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen, und
- Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert oder in den Versicherungen der entsprechenden Institutionen der freien Berufe versichert sind,
beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
- 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019,
- 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr, sofern keine Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Beschäftigung) erzielt werden,
- pauschal EUR 500,- wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt und das Unternehmen zwischen 01.01.2018 und 15.03.2020 gegründet oder übernommen wurde,
mindestens aber EUR 500,- und höchstens EUR 2.000,- monatlich für bis zu sechs Monate.
Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens EUR 2.000,- beträgt, wird der Förderbetrag um den EUR 2.000,- übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf EUR 500,- aufgerundet (auch wenn der Antrag bereits gestellt wurde).
Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens EUR 2.000,- belaufen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von EUR 500,- auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. Des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.03.2020 bis 15.04.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.11.2020 bis 15.12.2020. Die laufenden Unterstützungsleistungen können für sechs beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.
Comeback-Bonus
Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von EUR 500,- monatlich ausbezahlt.
Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume müssen später jeweils gesondert beantragt werden.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.01.2021 beantragt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 02.06.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Stand: 03. Juni 2020